Kirchgemeindeordnung
der Evangelischen Kirchgemeinde Andeer
Aufgrund der Verfassung der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden und der Verordnung über Aufbau und Leben der Kirchgemeinde erlassen von der Kirchgemeindeversammlung vom 04. Mai 2009
1. Die Kirchgemeinde
Art. 1 Die Kirchgemeinde Andeer trägt die Verantwortung für die in ihr ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Diakonie und das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit. |
Auftrag |
Art. 2 Die evangelische Kirchgemeinde Andeer ist ein Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche Graubünden. |
Zugehörigkeit zur Landeskirche |
Art. 3 Der evangelischen Kirchgemeinde Andeer gehören alle Personen evangelischer Konfession mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde Andeer an, die nicht schriftlich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben oder aus ihr ausgetreten sind. |
Personelle Zugehörigkeit |
Art. 4 Stimmberechtigt in der Kirchgemeinde sind –ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit- alle Mitglieder der Evangelisch-reformierten Landeskirche, die das 16. Altersjahr erfüllt haben und die übrigen Voraussetzungen der politischen Stimmberechtigung erfüllen. Die Wählbarkeit beginnt mit dem erfüllten 18. Lebensjahr. |
Stimmberechtigung |
Art. 5 Zur Deckung ihrer finanziellen Bedürfnisse erhebt die evangelische Kirchgemeinde Andeer Steuern. Näheres bestimmt das Steuergesetz der evangelischen Kirchgemeinde Andeer vom 04. Mai 2009. |
Steuern |
Art. 6 Die Organe der Kirchgemeinde sind: - die Kirchgemeindeversammlung - der Kirchgemeindevorstand - das Revisorat - das Pfarramt |
Organe |
2. Die Kirchgemeindeversammlung
Art. 1 Die Kirchgemeinde Andeer trägt die Verantwortung für die in ihr ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Diakonie und das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit. |
Auftrag |
Art. 7 Die ordentlichen Kirchgemeindeversammlungen finden jährlich bis spätestens Ende März zur Genehmigung der Jahresrechnung sowie bis Ende November zur Genehmigung des Budgets und zur Festsetzung des Steuerfusses für das nachfolgende Jahr statt. Es ist erlaubt, das Budget und den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr an der Frühjahres-Versammlung zu genehmigen. |
Ordentliche Kirchgemeinde- versammlungen |
Art. 8 Eine ausserordentliche Kirchgemeindeversammlung findet auf Anordnung des Kirchgemeindevorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens 30 Stimmberechtigten unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes statt. |
Ausserordentliche Kirchgemeinde- versammlungen |
Art. 9 Die Einladung zu einer Kirchgemeindeversammlung erfolgt mindestens 7 Tage vorher unter Angabe der Traktanden durch Anschlag und soweit möglich durch Publikation im Amtsblatt. Jede ordnungsgemäss einberufene Kirchgemeindeversammlung ist beschlussfähig. |
Einberufung, Beschlussfähigkeit |
Art. 10 In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangen Versammlung 2. Erlass der Kirchgemeindeordnung und der notwendigen Gesetze 3. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Kirchgemeindevorstandes, 4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets 5. Festsetzung des Steuerfusses 6. Anträge in kirchlichen Angelegenheiten zuhanden des Kolloquiums oder des Kirchenrates 7. Beschlussfassung über Vorlagen, die ihr vom Kirchgemeindevorstand unterbreitet werden 8. Wahl des Präsidiums, der weiteren Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes und der Rechnungsrevisoren 9. Wahl der Vertretung der Kirchgemeinde im Kolloquium und deren Stellvertretung 10. Wahl von Kommissionen11. Wahl und Entlassung der Pfarrperson |
Zuständigkeit |
Art. 11 Anträge von Stimmberechtigten, die der Kirchgemeindeversammlung nicht spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind, müssen an der nächstfolgenden Versammlung vorzulegen. Nicht traktandierte Anträge, die aus der Mitte der Kirchgemeindeversammlung gestellt und von einer Mehrheit unterstützt werden, prüft und begutachtet der Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeindeversammlung |
Anträge an den Kirchgemeinde- vorstand |
3. Der Kirchgemeindevorstand
Art. 1 Die Kirchgemeinde Andeer trägt die Verantwortung für die in ihr ausgeübten Dienste, vor allem für regelmässigen Gottesdienst, Unterricht, Seelsorge und Diakonie und das ihr anvertraute Kirchgemeindevermögen. Sie wirkt an gesamtkirchlichen Aufgaben mit. |
Auftrag |
Art. 13 Der Kirchgemeindevorstand besteht aus 5 Mitgliedern und 1 Stellvertreter bez. Stellvertreterin, welche von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt werden. Sie sind wieder wählbar. Ein Vorstandsmitglied sollte wenn möglich Wohnsitz in Clugin oder Pignia haben. Der Präsident bzw. die Präsidentin wird von der Kirchgemeindeversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Kirchgemeindevorstand selbst durch Wahl eines Vizepräsidenten, eines Aktuars und eines Kassiers. Den Vorstandsmitgliedern können besondere Aufgaben übertragen werden, wie z.B. die Ressorts Jugend, Diakonie, Ökumene, Erwachsenenbildung, Bauwesen u.a.m. |
Zusammensetzung |
Art. 14 Der Kirchgemeindevorstand versammelt sich, so oft es der Präsident bzw. die Präsidentin für nötig erachtet, oder wenn mindestens 2 Mitglieder es verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Die Ortspfarrperson nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. |
Einberufung, Beschlussfähigkeit |
Art. 15 Der Kirchgemeindevorstand ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er wahrt und fördert das kirchliche Leben in der Gemeinde. In seine Zuständigkeit fallen insbesondere: 1. Vorbereitung der Geschäfte der Kirchgemeindeversammlung. 2. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung. 3. Erlass von Reglementen.Vorbereitung der Pfarrwahl und Mitteilung der Wahl an den Kirchenrat. 4. Anordnung einer möglichst ausreichenden Provision bei Pfarrvakanzen, sofern nötig in Zusammenarbeit mit dem Kolloquium. 5. Aufsicht über den Religions- und Konfirmandenunterricht sowie Entscheid über die Zulassung zur Konfirmation in Zweifelsfällen. 6. Unterstützung und Beaufsichtigung der kirchlichen Beauftragten in ihrer Tätigkeit. 7. Aufsicht über die Führung des Pfarr- und Kirchgemeindearchivs. 8. Verwaltung des Kirchgemeindevermögens und Instandhaltung der Gebäulichkeiten der Kirchgemeinde. 9. Mitwirkung beim Vollzug der landeskirchlichen Erlasse. 10. Berichterstattung über die Tätigkeit der landeskirchlichen Behörden zuhanden der Gemeindeglieder. 11. Beschlussfassung über einmalige finanzielle Aufwendungen bis zu Fr. 5'000.-- und wiederkehrende bis Fr. 500.--. 12. Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen. |
Zuständigkeit |
Art. 16 Der Vorstand vertritt die evangelische Kirchgemeinde Andeer gegenüber Dritten und vor Gericht. Der Präsident oder der Vizepräsident führt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechts-verbindliche Unterschrift für die evangelische Kirchgemeinde. |
Vertretung gegen aussen |
4. Das Revisorat
Art. 17 Das Revisorat besteht aus zwei Rechnungsrevisoren und 1 Stellvertreter bzw. zwei Rechnungsrevisorinnen und 1 Stellvertreterin, die von der Kirchgemeindeversammlung auf eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Die Rechnungsrevisoren bzw. Rechnungsrevisorinnen prüfen jährlich die Rechnung der Kirchgemeinde und erstatten der Kirchgemeindeversammlung darüber Bericht. |
Zusammensetzung, Aufgabe |
5. Das Pfarramt
Art. 18 Die Pfarrperson steht im Dienst der Kirchgemeinde. Ihren Auftrag in Verkündigung, Unterricht, Seelsorge und Diakonie erfüllt sie in Verantwortung gegenüber dem Herrn der Kirche aufgrund der Kirchenverfassung und innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenarbeit mit dem Kirchgemeindevorstand und den weiteren Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen der Kirchgemeinde. Die Anstellungsbedingungen werden in einem Arbeitsvertrag geregelt. |
Auftrag |
6. Weitere kirchliche Beauftragte
Art. 19. Organist bzw. Organistin, Messmer bzw. Messmerin, Religionslehrer bzw. Religionslehrerinnen, Katechet bzw. Katechetinnen und sozialdiakonische Mitarbeiter werden vom Kirchgemeindevorstand gewählt. Anstellungsbedingungen und Aufgaben werden in schriftlichen Arbeitsverträgen festgehalten. |
Wahl und Anstellungs- bestimmungen |
7. Schlussbestimmungen
Art. 20 Diese Kirchgemeindeordnung kann abgeändert oder ersetzt werden, wenn zwei Drittel der Anwesenden dies an einer Kirchgemeindeversammlung verlangen. |
Änderung der Kirchgemeinde- ordnung |
Art. 21 Diese Kirchgemeindeordnung tritt nach Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Evangelischen Kirchenrat Graubünden am 4. Mai 2009 in Kraft. Sie ersetzt die Kirchgemeindeordnung vom 22. Februar 1982. |
Inkrafttreten |
Namens der Evangelischen Kirchgemeinde Andeer.
Der Präsident: H.P. Nigg
Der Aktuar: P. Vogt